Erläuterungen zur Gebührenordnung für private Leistungen

Hier finden Sie Erläuterungen zur Preisliste nach Stichworten geordnet.

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Die Gebührenordnung gilt seit dem 1.1.2018.

Ein von Ihnen gewünschter Betrag wird von uns verwaltet. Damit bezahlen wir zum Beispiel Einkäufe, Rezeptgebühren oder geben Taschengeld aus. Es wird darüber Buch geführt und mit Quittungen belegt.

Hierzu gehören Betreuungsleistungen, die durch unsere Mitarbeitenden erbracht werden, wie z.B. spazieren gehen, spielen, vorlesen oder sonstige gewünschte Aktivitäten. Diese Leistungen können über den § 45 SGB XI mit bis zu 125 € pro Monat der Pflegeversicherung in Rechnung gestellt werden, wenn eine diesbezügliche Einstufung erfolgt ist. Auch hauswirtschaftliche Dienstleistungen können erbracht werden. Mindesteinsatzeit: 1 Stunde.

Hierzu gehören kleinere Erledigungen. Zum Beisiel: Medikamente in der Apotheke holen, Brief/Päckchen zur Post bringen, Proben in die Praxis bringen, Kleidung in die Reinigung bringen oder holen.

Hierzu gehören zum Beispiel Erstbesuche, Organisation der Betreuungsleistungen sowie außerordentlich geplante Beratungsgespräche, die nicht unter das SGB IX fallen. Ebenso gehört hierzu jede von Ihnen gewünschte Koordination zwischen den Berufsgruppen (zum Beispiel: Vermittlung zu Fachärzten, Fußpflege, Organisation von Pflegeplätzen oder Kurzzeitpflegeplätzen, Organisation und Absprachen mit Sanitätshäusern).
Bei Erstbesuchen bleibt es uns vorbehalten, die Kosten zu mindern oder zu erlassen, falls ein Versorgungsauftrag zustande kommt. Die Abrechnung erfolgt pro angefangene 15 Minuten.

Der sogenannte „Alles OK-Check“. Hier handelt es sich um einen Einsatz lediglich zur Kontrolle, ob alles in Ordnung ist. Eine eventuell zu erbringende Leistung ist hierbei nicht enthalten. Die zusätzliche Leistung wird als Pflege bzw. als Privatleistung abgerechnet.

Hierzu gehören Leistungen, die plan- oder außerplanmäßig während eines Einsatzes gewünscht werden und nicht unter das SGB XI oder SGB V fallen. Zum Beispiel: Rollläden hochziehen, Blumen gießen, Post aus dem Briefkasten holen, Bett machen, Müll runter bringen. Die Abrechnung erfolgt pro angefangene 5 Minuten.

Kirchliche Sozialstationen sind gemeinnützige Einrichtungen, die ohne Profit arbeiten. Unsere Ausgaben müssen wir refinanzieren. Den größten Teil der Personal- und Sachkosten finanzieren wir aus den Leistungen.

Notwendige Betriebsmittel (z.B. räumliche Ausstattung der Diakoniestation, Autos) sind dagegen Investitionskosten und von Station zu Station unterschiedlich. Unser Investitionszuschlag beträgt 1,00 € pro Hausbesuch.

Investitionskosten sind in Baden-Württemberg nicht Teil der Pflegeversicherung und werden von dieser auch nicht übernommen.

Wird im Rahmen eines Einsatzes (zum Beispiel: hauswirtschaftlicher Einsatz, Alltagsassistenz, Botengänge) eine Autofahrt gewünscht/benötigt, wird zusätzlich das Kilometergeld berechnet.

Hierzu gehört die vollständige Koordination und Organisation der Medikamentenversorgung. Zum Beispiel: Rezeptbestellung, Organisation der Lieferung, Annahme und Aufbewahrung von Medikamenten, Kontakt mit Apotheken. Die Abrechnung erfolgt pauschal pro Monat.

Sollten sie diese Leistung nicht durch uns in Anspruch nehmen, übernehmen wir keinerlei Haftung für eventuell auftretende Versorgungslücken. Es liegt alleine in Ihrer Verantwortung, dass immer ausreichend Medikamente (Vorrat für mindestens 2 Wochen) vor Ort sind.

Ist der Einsatz einer zweiten Pflegekraft erforderlich, so kann für die erste und die zweite Kraft jeweils der Preis der erbrachten Leistungspakete sowie Zuschläge (Zeitzuschläge und MRE-Versorgung) abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Wegepauschale, wenn die zweite Kraft den Haushalt separat anfährt.

Anmerkung:
Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus einem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber hinaus muss festgestellt sein, dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln verweigert, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, diese Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen.

Für die Versorgung von Versicherten mit multiresistenten Erregern wird ein Zuschlag in Höhe von 6,22 EURO je Hausbesuch vergütet, wenn in diesem Hausbesuch keine Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 1 oder 2 SGB V erbracht werden.

Für die Versorgung von Versicherten mit multiresistenten Erregern wird ein Zuschlag in Höhe von 3,88 EURO je Hausbesuch vergütet, wenn in diesem Hausbesuch auch Leistungen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 1 oder 2 SGB V erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Behandlungspflege um Leistungen im Rahmen der MRSAEradikationstherapie gem. der Richtlinien Häusliche Krankenpflege nach § 92 SGB V handelt. Der Mehraufwand wird in diesem Fall über die Häusliche Krankenpflege abgegolten.

Wird auf Wunsch des Patienten eine Leistung in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,56 € berechnet. Bei Leistungen mit Zeitbezug beträgt der Zuschlag 1,28 € je angefangene 15 Minuten.

Ein Einsatz gilt dann als nicht rechtzeitig abgesagt, wenn wir nicht mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatzbeginn informiert wurden. Wird der Einsatz kurzfristiger abgesagt, bleibt es uns vorbehalten, ob die Gebühr erhoben wird.

Hierzu gehören alle ungeplanten Notfalleinsätze rund um die Uhr. Eine eventuell zu erbringende Leistung ist hierbei nicht enthalten. Die Leistung kann je nach Art über die Pflege- bzw. Krankenversicherung oder als Privatleistung abgerechnet werden.

Wird auf Wunsch eine Leistung an Samstagen in der Zeit ab 13 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 1,74 € berechnet. Bei Leistungen mit Zeitbezug beträgt der Zuschlag 0,87 € pro angefangene 15 Minuten.

Wird auf Wunsch eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,63 € berechnet. Bei Leistungen mit Zeitbezug beträgt der Zuschlag 1,32 € pro angefangene 15 Minuten.

Hierzu gehört das Bearbeiten von ärztlichen Verordnungen: Bestellung beim Arzt (Fax, Telefon, Porto), Antrag bei der Krankenkasse (Kopie, Fax, Porto), eventuelle zusätzliche Kommunikation mit den Krankenkassen und dem jeweiligen Arzt. Die Abrechnung erfolgt pro zu bearbeitendem Antrag.

Sollten Sie diese Leistung nicht durch uns in Anspruch nehmen, übernehmen wir keinerlei Haftung für eventuell von der Krankenkasse abgelehnte Leistungen. In diesem Fall werden sämtliche Kosten, die uns durch erbrachte behandlungspflegerische Leistungen entstanden sind, privat in Rechnung gestellt.

Die Krankenkassen geben genaue und strenge Kriterien vor, in welcher Form und innerhalb welcher Fristen ein Antrag gestellt werden muss. Genauere Informationen hierzu können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.

Dies sind routinemäßige, einmalig im Monat durchgeführte Kontrollen von Blutdruck, Puls, Gewicht und Blutzucker, die nicht medizinisch sind.

Die Kosten für unsere Fahrten zu den Auftraggebern nach Hause werden je nach Qualifikation des Mitarbeitenden in Rechnung gestellt. Pflegefachkraft 5,10 €, Ergänzende Hilfe 3,02 €.

Gemeinschaftliche Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflegehilfe in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des § 38a SGB XI:

Werden in Wohngemeinschaften im Sinne des § 38a SGB XI Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen und ergeben sich daraus Zeit- und Kostenersparnisse, so kommen diese den betroffenen Pflegebedürftigen zugute. Eine Zeit- und Kostenersparnis ist entsprechend in den jeweiligen Pflegeverträgen und bei der Abrechnung der Pflegeleistungen auf Grundlage dieser Vergütungsvereinbarung, innerhalb bestehender Leistungspakete, Preise und Gebührenpositionsnummern, zu berücksichtigen.